Allgemeine Verkaufsbedingungen der JM-Jäger GmbH
(Fassung 06/2026)
I. Geltung/Vertragsschluss
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen.
2. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien und Aussagen über den Einsatz- oder Verwendungszweck unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich. Das gleiche gilt für Änderungen von Aufträgen. Wir sind jedoch berechtigt, einen Auftrag durch Ausführung der Bestellung ohne vorherige Bestätigung anzunehmen.
4. Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 bedarf der Vereinbarung in Textform. Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben und in solchen Kopien den Besteller und den Aussteller abzudecken.
5. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
6. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen – wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Daten, Dateien, Mustern etc. – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
II. Preise
1. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, als Nettopreise ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben. Das Gewicht der Ware wird „brutto für netto“ inklusive Verpackung berechnet.
2. Der angegebene Preis ist kein Festpreis. Ändert sich später als 2 Monate nach Vertragsschluss ohne unser Zutun die Summe der außerhalb unseres Betriebs entstehenden Kosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind (insbesondere Vormaterial- und Transportkosten), sind wir berechtigt, nach entsprechender Ankündigung die Preise im entsprechenden Umfang, jedoch max. um 50 % des angegebenen Preises, jeweils zum Ersten des Kalendermonats anzupassen, d.h. zu erhöhen oder zu senken.
3. Der Käufer hat das Recht, eine Überprüfung der Preisanpassung gem. § 315 Abs. 3 BGB zu verlangen. Für den Fall, dass der angepasste Preis den Ausgangspreis um mehr als 10 % übersteigt, hat der Käufer mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Mengen. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der Preisanpassung ausgeübt werden.
4. Falls wir dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss mitgeteilt haben, dass die Vertragsware von Herstellern außerhalb der EU hergestellt wurde und importiert werden muss, gehen die aufgrund des Europäischen Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) beim Import entstehenden Kosten, sofern nicht anders vereinbart, zulasten des Käufers. Wir sind berechtigt, die CBAM-Kosten auf der Grundlage der tatsächlich für CBAM-Zertifikate angefallenen Aufwendungen zu berechnen und sie dem Käufer gesondert in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden EU-Vorschriften und dem für diese Einfuhr geltenden Preis der CBAM-Zertifikate.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis ohne Skontoabzug und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich sind wir zur Berechnung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, vereinbarte Vorleistungen zu verweigern, Vorauszahlung des Kaufpreises zu verlangen sowie alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung.
5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
IV. Nutzung digitaler Lieferantenportale
1. Soweit wir an vom Käufer vorgegebenen digitalen Lieferantenportalen teilnehmen, setzen Vertragsschlüsse über das Portal mangels anderweitiger Vereinbarung stets voraus, dass wir Bestellungen des Käufers ausdrücklich in Textform bestätigt haben.
2. Der Käufer haftet für alle Bestellungen über sein Portal-Konto, es sei denn, er weist nach, dass sie durch unbefugte Dritte verursacht wurden und ihn hieran kein Verschulden trifft. Ein Verschulden wird insbesondere vermutet bei unsicherer Aufbewahrung von Zugangsdaten, Verletzung von Sorgfaltspflichten oder Sicherheitsmängeln in der vom Käufer verantworteten IT-Infrastruktur. Wir haften nicht für Schäden aus Fehlbestellungen durch kompromittierte Portal-Konten.
3. Der Käufer trifft alle zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung des Portals, insbesondere: vertrauliche Behandlung von Zugangsdaten, Verwendung sicherer Passwörter nach marktüblichen Standards, keine Weitergabe an Dritte sowie Mitarbeiter-Schulungen zur IT-Sicherheit. Im Falle eines Verdachts auf Kompromittierung oder bei sonstigen Störungen des Portals hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren.
V. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine, höhere Gewalt
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Bei Importgeschäften steht unsere Lieferverpflichtung zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Insolvenz unseres Vorlieferanten, von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich und stehen, soweit nicht anders vereinbart, unter (üblichem) Vorbehalt (u.V. / u.ü.V.).Danach darf die Lieferzeit angemessen überschritten werden, so dass erst nach Ablauf dieser Überschreitungsfrist Fälligkeit eintritt und wir nur durch eine Mahnung des Käufers nach dem Eintritt der Fälligkeit in Verzug kommen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien, Leistung von Anzahlungen, oder vom Käufer genehmigte Zeichnungen.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Der Käufer hat eine reibungslose Abnahme der Ware sicherzustellen und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen. Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen und zu diesem Zweck Kranhilfe bzw. Stapler bereit zu halten. Wirken wir oder Dritte bei der Abladung mit, geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko und Kosten des Käufers.
5. Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Kriege, Naturkatastrophen oder politische Unruhen und die damit verbundenen Auswirkungen, berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen (z.B. Antidumping- und Ausgleichsuntersuchungen, Anordnung einer zollamtlichen Erfassung, o.ä.), Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Überschwemmung, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Pandemien und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Insolvenz unseres Vorlieferanten sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon abweichenden Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
2. Es gelten die folgenden ergänzenden Regelungen:
- a. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden. In diesem Fall bleiben die gelieferten Waren in unserem Eigentum, bis der Kaufpreis für diese Waren vollständig gezahlt ist.
- b. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 2 a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 2 a.
- c. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffern 2 d. bis e. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- d. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 b. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
- e. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
- f. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
- g. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.Ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VlI. Gewichte
1. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Wir können die Gewichte auch ohne Wägung theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach statistischen Methoden ermitteln können. Wir sind berechtigt, das theoretische Gewicht um 2 ½ % (Handelsgewicht) zum Ausgleich von Walz- und Dickentoleranzen zu erhöhen und bei der Abrechnung ein Handelsgewicht von 8 kp/dm³ zugrunde zu legen.
2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.Ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern keine Einzelverwiegung vereinbart ist, gilt das Gesamtgewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VIII. Abnahmen
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist oder die vereinbarten Werkstoffnormen eine solche vorsehen, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Käufer stellt sicher, dass wir in seinem Namen und für seine Rechnung bzw. seines Abnehmers die von ihm gewünschte Abnahmegesellschaft beauftragen können. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt diese Ermächtigung mit der Benennung einer Abnahmegesellschaft in der Bestellung als erteilt.
2. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
3. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
4. Bei Abnahmen, die über die vereinbarten Normen hinausgehen, trägt der Käufer alle damit verbundenen Risiken und Kosten.
IX. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen
1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart, sind Abrufe innerhalb von 365 Tagen seit Vertragsschluss abzuwickeln. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, die nicht abgerufene Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
X. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Unsere Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders in Textform vereinbart, ab unserem Lager, so dass die Kosten des Versandes zu Lasten des Käufers gehen.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4. Bei Abrufaufträgen geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Käufer über. Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Die Entladung und deren Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls vereinbart, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir im Übrigen nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden innerhalb angemessener Frist an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %.
XI. Technische Beratung, Haftung für Sachmängel
1. Technische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.
2. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere nach den vertraglich vereinbarten Normen, Datenblättern, Werkstoffblättern oder sonstigen vereinbarten technischen Bestimmungen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
3. Für eine bestimmte Verwendung oder einen bestimmten Einsatzzweck der Ware übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung. Vielmehr obliegt es grundsätzlich dem Käufer, die Eignung der Ware für die von ihm vorgesehene Verwendung selbst zu prüfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir spätestens bei Kaufvertragsabschluss durch den Käufer in Textform von der vorgesehenen Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Verwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Die bloße Entgegenahme von Fertigungsvorgaben des Käufers (Skizzen, Zeichnungen, CAD-Dateien o.ä.) sowie die Wiedergabe von Verwendungs- oder Projektbezeichnungen aus der Bestellung des Käufers in unserer Auftragsbestätigung stellt keine Zustimmung zur beabsichtigten Verwendung dar. Unklare Angaben in Fertigungsvorgaben gehen zu Lasten des Käufers.
4. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. Ziffer XI.2 aufweist, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat.
5. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen spätestens 7 Tage nach Ablieferung in Textform anzuzeigen sind. Etwaige Transportschäden können nur berücksichtigt werden, soweit sie auf dem Lieferschein vermerkt sind. Es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditions-bedingungen (AdSP). Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
6. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Käufer die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau zumindest stichprobenartig vor dem Einbau zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Käufer die Ware ohne vorherige Überprüfung einbaut, kommen Mängelrechte in Bezug auf etwaige Mängel nur in Betracht, wenn diese Mängel nicht im Rahmen einer Stichprobenkontrolle offenbar geworden wären. Dasselbe gilt, soweit die Mängel arglistig verschwiegen wurden oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
7. Für Vorfertigungsprozesse sowie bei Verwendung der Ware zur Herstellung einer neuen Sache vor dem Einbau haften wir für etwaige Aufwendungen oder Schäden des Käufers, insbesondere für Neufertigungs- oder Wiederherstellungskosten, nur im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung. Dies gilt auch dann, wenn die Ware nach der Verarbeitung durch den Käufer noch in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft vorhanden ist.
8. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Erfüllungsort für die Nachbesserung oder Nachlieferung ist unser Sitz. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
9. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:
- Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
- Darüberhinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen oder Neufertigungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
10. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so ist der Aufwendungsersatz auf den angemessenen Betrag beschränkt. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Käufers vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir nicht.
11. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
12. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
13. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln nach Maßgabe des Abschnitts X.2 dieser Bedingungen ausgeschlossen. Rost stellt, soweit nicht anders vereinbart und soweit die vereinbarten Normen eingehalten werden, keinen Mangel dar.
14. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt XII dieser Bedingungen. Rückgriffrechte des Käufers nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. § 478 BGB bleibt unberührt.
XII. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung, Sicherheitsbestimmungen und Zolltarifangaben
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. auf Grundlage der Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt in Abweichung von § 445b Abs. 1 BGB auch für etwaige Ansprüche aus § 445a Abs. 1 BGB, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. Für etwaige Ansprüche aus § 445a Abs. 1 BGB gilt zudem § 445b Abs. 2 BGB mit der abweichenden Maßgabe, dass die Ablaufhemmung spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt endet, in dem wir dem Käufer die Sache abgeliefert haben, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchgüterkauf. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Fälle zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. der Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 sowie - mit Einschränkung der vorstehenden Sätze 2, 3 - die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Fall einer Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.
4. Im Falle einer Lieferung der Ware in Drittländer außerhalb der EU trägt der Käufer die Verantwortung für die Einhaltung der dortigen behördlichen Sicherheitsvorschriften und gesetzlichen Bestimmungen zur Produkthaftung, die über die entsprechenden Europäischen Vorschriften und Bestimmungen hinausgehen. Werden wir wegen Verletzung dieser Sicher-heitsvorschriften oder gesetzlicher Bestimmungen in Anspruch genommen, ist der Käufer verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freistellen.
5. Teilen wir dem Käufer für zu liefernde oder gelieferte Ware entsprechende Zolltarifnummern mit, ist diese Angabe für uns unverbindlich. Verbindliche Auskünfte zu Zolltarifnummern können vom Käufer bei dem zuständigen Zollamt eingeholt werden. Insoweit obliegt es dem Käufer, die korrekte Zolltarifnummer z.B. durch Einholung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA) zu ermitteln.
XIII. Schutzmaßnahmen
1. Soweit wir die für den Käufer bestimmten Waren in das Gebiet der Europäischen Union einführen, finden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 vom 31.01.2019 in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie einer Nachfolgeregelung der EU zur Bekämpfung der Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Unionsmarkt für bestimmte Warenkategorien Zollkontingente Anwendung, bei deren Erschöpfung ein zusätzlicher Zollsatz erhoben wird.
2. Unsere Verpflichtung zur Einfuhr der Waren in die Europäische Union sowie der vereinbarte Liefertermin steht daher unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einfuhr das betreffende Zollkontingent nicht erschöpft oder kritisch ist und dass deswegen kein Zusatzzoll und keine Sicherheitsleistung erhoben werden. Andernfalls sind wir berechtigt, den Liefertermin um bis zu 3 Monate zu verschieben, bis die Einfuhr wieder ohne Erhebung des Zusatzzolls möglich ist, z.B., weil neue Zollkontingente eröffnet werden.
3. Falls wir die Ware einführen und die Zollkontingente aber, ohne dass dies für uns am Tag der Einfuhr durch Einsicht in öffentlich zugängliche Dokumente erkennbar gewesen wäre, bereits am Tag der Einfuhr erschöpft, kritisch oder überbucht sind, trägt der Käufer den ggf. daraus resultierenden Zusatzzoll (ggf. den quotal auf ihn entfallenden Anteil) oder die entsprechende Sicherheitsleistung. Wir sind berechtigt, ihm die daraus resultierenden Mehrkosten zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zu berechnen.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Datenschutz
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für die Zahlungen des Käufers ist unser Unternehmenssitz. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand ist unser Unternehmenssitz. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer findet in Ergänzung dieser Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
3. Die Daten unserer Kunden werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet. Informationen zur Verarbeitung personenbezogenen Daten befinden sich in unserer Datenschutzerklärung, die auf unserer Homepage unter www.jm-jaeger.de/datenschutz abrufbar ist. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
XV. ESG/Exportkontrolle / Sanktionen / Ursprung
1. Der Käufer verpflichtet sich, die anerkannten Grundsätze von Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) zu beachten. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der jeweils geltenden nationalen, internationalen und branchenspezifischen Standards sowie gesetzlicher Vorschriften im Bereich des Umweltschutzes, der Menschenrechte, der Arbeitsbedingungen und der Korruptionsbekämpfung. Der Käufer stellt uns auf unsere Anfrage unverzüglich geeignete Informationen zur Verfügung, die die Einhaltung dieser Verpflichtung belegen.
2. Mit Vertragsschluss, spätestens durch Annahme der Lieferung versichert der Käufer, dass er keine Geschäfte mit den von uns gelieferten Gütern betreiben wird, die gegen anwendbare gesetzliche Ausfuhrbestimmungen und/oder geltende EU-Sanktionen verstoßen, und insbesondere Weiterlieferungen, Verbringungen und Ausfuhren der gelieferten Güter nur unter Einhaltung anwendbarer gesetzlicher Exportkontrollbestimmungen durchführen wird.
3. Der Käufer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass in die Vertragsabwicklung keine Personen, Organisationen oder Einrichtungen involviert sind oder hierdurch gefördert werden, die in den jeweils geltenden Anti-Terror- und Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinten Nationen aufgeführt sind. Dies gilt auch im Hinblick auf Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anti-Terror und Sanktionslisten anderer Regierungen aufgeführt sind (insb. US Denied Persons List, US Entity List, US Specially Designated Nationals List, US Debarred List).
4. Soweit nicht anders in Textform vereinbart, sind etwaige Angaben zum Ursprung der Ware (nichtpräferenzieller oder präferenzieller Ursprung) und zum Land, in dem der für die Herstellung der Ware verwendete Stahl geschmolzen und gegossen wird („Land der Erschmelzung“ / country of melt & pour“) stets freiwillig und beruhen ausschließlich auf den entsprechenden Angaben unserer Vorlieferanten. Da wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben unserer Vorlieferanten nicht überprüfen können, verstehen sich sämtliche Angaben zum Ursprung bzw. zum Land der Erschmelzung unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der JM-Jäger GmbH
(Fassung 06/2026)
I. Geltung
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Bestellungen von Waren, Dienstleistungen und Lohnarbeiten und deren Abwicklung gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
2. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
3. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
II. Preise
Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung enthält dieser auch Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
III. Nutzung digitaler Kundenportale
1. Soweit wir an vom Verkäufer vorgegebenen digitalen Kundenportalen teilnehmen, haftet der Verkäufer für sämtliche über sein Portal-Konto bestätigten Bestellungen, es sei denn, er weist nach, dass sie durch unbefugte Dritte bestätigt wurden und ihn hieran kein Verschulden trifft. Ein Verschulden wird insbesondere vermutet bei unsicherer Aufbewahrung von Zugangsdaten, Verletzung von Sorgfaltspflichten oder Sicherheitsmängeln in der vom Verkäufer verantworteten IT-Infrastruktur. Wir haften nicht für Schäden aus fehlerhaft bestätigten Bestellungen durch kompromittierte Portal-Konten des Verkäufers.
2. Der Verkäufer trifft alle zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung des Portals, insbesondere: vertrauliche Behandlung von Zugangsdaten, Verwendung sicherer Passwörter nach marktüblichen Standards, keine Weitergabe an Dritte sowie Mitarbeiter-Schulungen zur IT-Sicherheit. Im Falle eines Verdachts auf Kompromittierung oder bei sonstigen Störungen des Portals hat uns der Verkäufer unverzüglich zu informieren.
IV. ESG/Qualität / Umwelt / Lieferkette / Geheimhaltung
1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die anerkannten Grundsätze von Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) zu beachten. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der jeweils geltenden nationalen, internationalen und branchenspezifischen Standards sowie gesetzlicher Vorschriften im Bereich des Umweltschutzes, der Menschenrechte, der Arbeitsbedingungen und der Korruptionsbekämpfung. Der Verkäufer stellt uns auf Anfrage des Verkäufers unverzüglich geeignete Informationen zur Verfügung, die die Einhaltung dieser Verpflichtung belegen.
2. Der Verkäufer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungs- und Umweltmanagement-System einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Käufer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer willigt hiermit ein in Qualitäts-/ Umweltaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementsystems durch den Käufer oder einen von diesem Beauftragten ein.
3. Der Verkäufer verpflichtet sich insbesondere, die gesetzlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1760 und des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu beachten. Er wird in diesem Zusammenhang bei der Herstellung und Lieferung von Produkten sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen sämtliche gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Menschenrechte, zur Einhaltung der einschlägigen Arbeitsnormen und zum Verbot von Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit einhalten. Er wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen auch bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Dies gilt auch dann, soweit der Lieferant dem unmittelbaren Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen nicht unterfällt.
4. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle nicht allgemein bekannten kaufmännischen und technischen Einzelheiten, Zeichnungen, Konstruktionspläne, Muster und sonstige Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind alle von uns stammenden Unterlagen und Daten nach Abwicklung der Bestellung unverzüglich an uns zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
V. Zahlung
1. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
3. Unsere Zahlungen sind rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag ausgeführt bzw. bei der Bank oder dem Zahlungsdienstleister in Auftrag gegeben werden.
4. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, den Kaufpreis zurückzubehalten, wenn und solange uns vereinbarte Prüfbescheinigungen nach EN 10204 nicht geliefert werden.
VI. Lieferfristen / Lieferverzug
1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen. Eine Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt uns zur Zurückweisung der Leistung bis zur Fälligkeit.
2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder an dem jeweils vereinbarten Lieferort, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist.
3. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, sind wir berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart, ohne Nachweis eine Schadenspauschale von 0,2% des Auftragswertes pro Tag, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass uns im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen ist mit keinem Verzicht auf die Schadenspauschale verbunden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens auf Grundlage der gesetzlichen Ansprüche bleibt unberührt. Dies gilt auch für Verzugsschäden, die daraus resultieren, dass wir infolge der verspäteten Lieferung erhöhte Einfuhrabgaben, insbesondere Zusatzzoll aufgrund der Ausschöpfung von Zollkontingenten zahlen müssen. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer Mahnung in Textform nicht erhalten hat.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners erkennen wir nur an, sofern das Eigentum der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und wir zur Weiterveräußerung und Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere weitergeleiteter, nachge-schalteter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt und Konzernvorbehalt werden nicht akzeptiert.
2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag wirksam zurückgetreten ist.
VIII. Ausführung der Lieferungen/ Gefahrübergang / Verpackung
1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Ergänzend gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
2. Teillieferungen bedürfen unserer gesonderten Zustimmung und sind als solche zu kennzeichnen.
3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Der Verkäufer hat die Einhaltung der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 sowie des Verpackungsgesetzes jederzeit sicherzustellen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rücknahme von Verpackungen an unserem Sitz. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Verkäufer.
IX. Erklärungen über Ursprungseigenschaft inkl. „melt & pour“/ Zolltarif / Sanktionen / REACH / Handelsbeschränkungen / CBAM
1. Für alle gelieferten Waren stellt uns der Verkäufer eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware und/oder ein Ursprungszeugnis über den präferenziellen oder nicht-präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung. Weiterhin ist der Verkäufer verpflichtet, uns geeignete Nachweise - beispielsweise eine Prüfbescheinigung des Stahlwerks - vorzulegen, aus dem das Land der Erschmelzung des bei der Herstellung der Ware verwendeten Stahls hervorgeht (Land der Erschmelzung / „country of melt & pour“). Das Land der Erschmelzung ist der ursprüngliche Ort, an dem Rohstahl und Roheisen zunächst in flüssiger Form hergestellt und anschließend in einen ersten festen Zustand gegossen wird.
2. Zur Sicherstellung einer korrekten Verzollung der Ware beim Import in die EU ist der Verkäufer verpflichtet, uns die für die jeweiligen Waren anwendbare Zolltarifnummer mitzuteilen.
3. Soweit der Verkäufer Erklärungen bzw. Zeugnisse über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft, das Land der Erschmelzung oder die zolltarifliche Einreihung der verkauften Ware abgibt, gilt Folgendes:
- a) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen inkl. des Landes der Erschmelzung oder die zolltarifliche Einreihung durch die Zollverwaltung oder andere zuständige Stellen zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
- b) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung inkl. des Landes der Erschmelzung oder die von ihm mitgeteilte Zolltarifnummer fehlerhaft ist oder infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird einschließlich etwaiger Zölle oder Abgaben, die infolge der fehlerhaften Ursprungs- oder Tarifinformationen des Verkäufers von der Zollverwaltung erhoben wurden.
4. Der Verkäufer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die von ihm gelieferten Waren (einschließlich die zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlichen und/oder verwendeten Rohstoffe, (Produktions-)materialien, (Zulieferer- )produkte oder sonstigen Gegenstände) und/oder Dienstleistungen (einschließlich des Transports und des Liefervorgangs) keinen Restriktionen durch außenwirtschaftsrechtliche Wirtschafts-, Finanz- oder sonstige Sanktionen der Vereinten Nationen, der EU, der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Der Verkäufer verpflichtet sich insoweit unabhängig davon, ob die Sanktionsregelungen auf ihn Anwendung finden, zur Einhaltung derselben.
5. Bei allen an uns gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen muss der Verkäufer die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllen.
6. Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten und ohne Verzögerung dafür, dass alle für den Auftrag im Verkäuferland erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse, z. B. Exportgenehmigungen, vorliegen und während der Auftragsabwicklung gültig bleiben. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, haben wir das Recht, ggf. vom Auftrag zurückzutreten und in jedem Fall vom Verkäufer Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass z. B. erforderliche Genehmigungen trotz der Bemühungen des Verkäufers nicht innerhalb eines für uns zumutbaren Zeitraumes erteilt oder während der Abwicklung rückgängig gemacht oder ungültig werden.
7. Soweit die an uns zu liefernden Waren bei der Einfuhr in die EU durch den Verkäufer Gegenstand von Schutzmaßnahmen wie Zollkontingenten oder anderen Handelsmaßnahmen sind, gehen sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Zölle, Abgaben und Sicherheitsleistungen, insbesondere Zusatzzölle oder Sicherheitsleistungen aufgrund ausgeschöpfter oder kritischer Zollkontingente, zulasten des Verkäufers. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Lieferung aufgrund dieser Maßnahmen, insbesondere nicht bei Ausschöpfung von Zollkontingenten, zu verweigern oder zu verzögern. Soweit in Absprache mit uns ein späterer Liefertermin zur Vermeidung von Zusatzzöllen vereinbart wird, gehen auch die damit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zulasten des Verkäufers.
8. Der Verkäufer verpflichtet sich, uns die erforderlichen Angaben zu übermitteln, die wir oder unsere Kunden für die Teilnahme an dem EU-CO2-Grenzausgleichssystem gem. Verordnung (EU) 2023/956 („CBAM“) und die Ausübung der diesbezüglichen Rechte und Pflichten benötigen, insbesondere Angaben zu den direkten Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, Angaben zu den indirekten Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom und Angaben zu dem im Ursprungsland für die angegebenen Emissionen gezahlten CO2- Preis („CBAM-Angaben“). Insoweit übernimmt der Verkäufer die uneingeschränkte Haftung dafür, dass die CBAM-Angaben vollständig, zutreffend und objektiv überprüfbar sind sowie in der von der EU vorgeschriebenen Weise ermittelt und dokumentiert werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen oder einer fehlenden Überprüfbarkeit der übermittelten CBAM-Angaben, insbesondere bei fehlender oder unzutreffender Mitteilung der Emissionen i.S.v. VO (EU) 2023/956, ist der Verkäufer verpflichtet, uns oder unseren Kunden die daraus entstandenen Mehrkosten und Schäden zu ersetzen sowie uns oder unsere Kunden von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer oder sein Vorlieferant, dessen Verhalten sich der Verkäufer zurechnen lassen muss, die Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen nicht zu vertreten haben.
X. Haftung für Mängel und Verjährung
1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen und für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck geeignet sind.
2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und verkehrsüblichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware. Werden uns Prüfbescheinigungen von Lieferanten übergeben, sind wir nicht verpflichtet, die Angaben dieser Prüfbescheinigungen durch zusätzliche Materialprüfungen zu verifizieren. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Tagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir - oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer - den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
3. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
4. Wir können vom Verkäufer Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
5. Für unsere Mängelansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 36 Monaten, soweit nicht längere zwingende gesetzliche Fristen gelten. Die Frist beginnt mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet spätestens in zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
6. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
XI. Produkthaftung und Schutzrechte Dritter
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter für Schäden durch von ihm gelieferte fehlerhafte Produkte auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Der Verkäufer ist zudem verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, die aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter durch die von ihm gelieferten Produkte resultieren, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
3. Die Freistellungspflicht umfasst in beiden Fällen auch die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, auch im Ausland.
4. Der Verkäufer hat eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die auch die Rückrufkosten umfasst. Auf Verlangen ist uns der Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
XII. Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes
1. Der Verkäufer garantiert, den gesetzlichen Mindestlohn (MiLoG) an seine Arbeitnehmer zu zahlen. Bei Einbindung von Subunternehmern muss der Verkäufer diese vertraglich ebenso verpflichten und deren Einhaltung kontrollieren.
2. Der Verkäufer weist uns die Einhaltung des MiLoG auf Verlangen jederzeit nach. Bei einem Verstoß sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
3. Soweit wir wegen eines Verstoßes des Lieferanten oder dessen Subunternehmer gegen das MiLoG von Dritten oder Behörden in Anspruch genommen werden, stellt der Verkäufer uns von allen Ansprüchen und Kosten auf erstes Anfordern vollständig frei.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Datenschutz
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Unternehmenssitz.
2. Sofern der Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist Gerichtsstand unser Unternehmenssitz. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Die Daten unserer Lieferanten werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet. Informationen zur Verarbeitung personenbezogenen Daten befinden sich in unserer Datenschutzerklärung, die auf unserer Homepage unter www.jm-jaeger.de/datenschutz abrufbar ist.
5. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.